ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Gültig für: MARCOs Meisterwerkstatt & Marcos Mietpark • Verkauf Service
§ 1 Allgemeines
Diese Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für sämtliche Lieferungen, Verkäufe und Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „Käufer“ genannt) werden nicht anerkannt.
Alle Verträge und Vereinbarungen, insbesondere nachträgliche Änderungen oder Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Angebot zum Vertragsschluss. Der Verkäufer kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware annehmen.
Abbildungen, Maße, Gewichte oder Leistungsdaten in Prospekten oder Angeboten sind nur annähernde Richtwerte, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
§ 3 Lieferung und Lieferverzögerungen
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Lager des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Bei unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen (z. B. Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Streiks, höhere Gewalt), verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Kommt der Verkäufer in Lieferverzug, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf eine Verzugsentschädigung von maximal 0,5 % pro vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Lieferwertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
§ 4 Preise und Transportkosten
Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk/Lager, exklusive Verpackung, Fracht, Versicherung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Kosten für den Transport, die Anlieferung sowie die Abholung von Maschinen werden, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde, nach tatsächlichem Aufwand (Kilometer- oder Zeitaufwand) gesondert berechnet.
§ 5 Zahlung, Verzug und Bonität
Zahlungen sind innerhalb des im Angebot oder der Rechnung genannten Zahlungsziels ohne Abzug zu leisten. Bei Erstkunden im Mietpark oder Verkauf bleibt eine Lieferung gegen Vorkasse oder Bar-/Kartenzahlung bei Übergabe vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug des Käufers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr.
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss erheblich oder wird eine mangelnde Leistungsfähigkeit bekannt, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
§ 6 Versand, Übergabe und Gefahrenübergang
Der Versand und Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den Käufer selbst auf diesen über. Bei Transport durch Fahrzeuge des Verkäufers geht die Gefahr über, sobald die Ware am Bestimmungsort auf dem Gelände des Käufers von der Ladefläche abgeladen ist.
Sichtbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Übergabe auf den Frachtpapieren zu vermerken und dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
§ 7 Erweiterter Eigentumsvorbehalt und Standortbeschränkung
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Verkäufers.
Standort- und Verbleibsvorbehalt: Solange der Artikel (die Maschine) im Eigentum des Verkäufers steht (insbesondere bei Mietkauf, Ratenzahlung oder Stundung), darf er ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht, gelagert und betrieben werden. Eine Verbringung ins Ausland oder eine Weitergabe an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz außerhalb Deutschlands ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers strengstens untersagt. Geltende Exportkontroll- und Embargobestimmungen der EU sind zwingend einzuhalten.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu warten und auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware hat der Käufer unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen schriftlich zu benachrichtigen.
§ 8 Mängelhaftung (Gewährleistung)
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß und unverzüglich schriftlich nachgekommen ist.
Bei berechtigten Mängeln an Neuware erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Verkäufer sind hierzu mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Neuware beträgt 12 Monate ab Ablieferung.
Ausschluss bei Gebrauchtgeräten: Der Verkauf gebrauchter Liefergegenstände, Maschinen oder Bauteile erfolgt unter komplettem Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Verkäufers sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage/Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung sowie mangelhafte Wartung.
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
§ 10 Einweisung und Betrieb
Dem Käufer wird bei Übergabe von Maschinen eine Einweisung in den Gebrauch angeboten. Verzichtet der Käufer auf eine Einweisung oder verstößt er gegen die erteilten Sicherheits- und Betriebshinweise, haftet der Verkäufer nicht für daraus resultierende Schäden oder Unfälle.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).