Mietbedingungen
Hier ist deine komplett überarbeitete, rechtssichere und glattgezogene Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ich habe deine starken Praxis-Regelungen (wie die genauen Preise für Reinigung/Sprit, die Schlechtwetter-Klausel und die Mietkauf-Option) eins zu eins übernommen und die Schwachstellen (Vorkasse/Kaution, die echte Sicherungsabtretung und das Transportrisiko für deine Fahrer Johannes und Max) sauber eingearbeitet.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES MIETVERTRAGES
für Anhänger, Baumaschinen und Baugeräte
Vermieter:
MARCOs MEISTERWERKSTATT & Marcos Mietpark • Verkauf Service
Schweinfurter Straße 16, 97488 Stadtlauringen
Geschäftsführer: Marco Aßmann
USt-ID: DE350293811
§ 1 Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur vertrags- bzw. bestimmungsgemäß zu verwenden, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften und alle sonstigen gesetzlichen Vorschriften sorgfältig zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich des Weiteren, die Miete gemäß § 5 dieser Bedingungen zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und ihn bei Ablauf der Mietzeit gereinigt und vollgetankt zurückzugeben.
Absolutes Auslandsverbot / Nutzungsbeschränkung: Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters und dürfen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben und genutzt werden. Eine Verbringung, ein Verkauf, ein Reexport oder eine Weitergabe außerhalb der Grenzen Deutschlands ist strengstens unzulässig. Unabhängig davon sind die geltenden Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen der Europäischen Union und der EFTA-Staaten stets strikt einzuhalten. Auf Wunsch des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den genauen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes jederzeit unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Mietgerät mit einem telematischen Überwachungssystem (GPS) ausgestattet ist, das den interaktiven Informationsaustausch über ein funkgesteuertes Netzwerk ermöglicht (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Mit diesem können die Aktivitäten des Mietgerätes überwacht, lokalisiert und gegebenenfalls gesteuert werden. Dies dient der Erfassung und Verarbeitung der Gerätedaten, die nach dem Ermessen des Vermieters verarbeitet werden dürfen. Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO) verarbeitet. Der Mieter verpflichtet sich, etwaige berechtigte Nutzer des Geräts über das vorhandene GPS-System vorab zu informieren.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes und Einweisung
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu übergeben.
Auf Wunsch des Mieters weist der Vermieter diesen oder von ihm benannte Beauftragte in die Funktion des Mietgegenstandes ein. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
§ 3 Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, müssen sofort schriftlich (Textform ausreichend) auf dem Übergabeprotokoll gerügt werden, andernfalls sind spätere Reklamationen für diese offensichtlichen Mängel ausgeschlossen. Sonstige, nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
Der Vermieter hat rechtzeitig und berechtigt gerügte Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzungstauglichkeit des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
Lässt der Vermieter eine ihm gesetzte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder schlägt die Beseitigung endgültig fehl, so hat der Mieter ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, sofern diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden (z. B. Baustellenstillstand oder Ausfallzeiten beim Auftraggeber des Mieters), haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 5 Mietpreis, Zahlung und Sicherungsabtretung
Der vereinbarte Mietpreis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vorauszahlung und Kaution: Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Miete im Voraus zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe der Mietsache eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Mietgebühr sowie eine angemessene, unverzinsliche Kaution zu verlangen. Wird eine Abrechnung nach Rechnungserhalt vereinbart, ist der Rechnungsbetrag unverzüglich und ohne Abzug fällig.
Zahlungsverzug: Gerät der Mieter mit einer Zahlung mehr als 7 Kalendertage in Rückstand, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung und zur sofortigen Abholung des Gerätes auf Kosten des Mieters berechtigt. Der Mieter hat dem Vermieter zu diesem Zweck freien Zutritt zum Gerät zu gewähren.
Sicherungsabtretung: Der Mieter tritt hiermit die ihm gegen Dritte (z. B. seinen Auftraggeber) zustehenden Forderungen, zu deren Erfüllung der Mietgegenstand eingesetzt oder verwendet wird, in Höhe des vereinbarten Mietzinses sicherungshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Fällige Beträge werden zudem in den Kontokorrent hinsichtlich eines vereinbarten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes aufgenommen.
§ 6 Freistellung bei Nichtnutzung (Schlechtwetter)
Der Mieter ist berechtigt, eine witterungsbedingte Nichtnutzung des Mietgegenstandes (Schlechtwetter) geltend zu machen. Diese Nichtnutzung muss dem Vermieter bis spätestens 8:30 Uhr des jeweiligen Tages telefonisch gemeldet werden.
Bei einer Meldung nach 8:30 Uhr wird der volle Mietpreis für diesen Tag berechnet. Im Falle einer rechtzeitigen Meldung vor 8:30 Uhr werden lediglich 30 % des regulären Tages-Mietpreises berechnet. Eine eventuell vereinbarte Maschinenversicherung bzw. Maschinenbruchpauschale ist auch im Schlechtwetterfall immer in vollem Umfang fällig und zu zahlen.
§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet: a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und extremen Witterungseinflüssen zu schützen; b) die sach- und fachgerechte Wartung, Pflege und tägliche Kontrolle (insbesondere von Motoröl, Kühlflüssigkeit, Hydrauliköl sowie das Abschmieren) gemäß Betriebsanleitung auf eigene Kosten durchzuführen; c) notwendige Inspektionen dem Vermieter rechtzeitig und im Voraus anzukündigen.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit selbst zu besichtigen oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen.
§ 8 Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei einer Vermietung des Mietgegenstandes inklusive Gestellung von Bedienungspersonal darf dieses Personal ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden.
Für alle zweckfremden Einsätze oder Anweisungen an das Personal trägt der Mieter die alleinige und volle Haftung.
§ 9 Beendigung der Mietzeit, Rücklieferung und Transportrisiko
Die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes ist dem Vermieter rechtzeitig vorab anzuzeigen (Freimeldung).
Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe am vereinbarten Bestimmungsort (Lagerplatz des Vermieters), frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Das Gerät muss betriebsfähig, vollständig gereinigt und vollgetankt zurückgegeben werden.
Transportrisiko bei An- und Rücklieferung: Erfolgt der Transport (Lieferung oder Abholung) durch den Vermieter oder dessen Fahrer, geht das Risiko für den Mietgegenstand erst in dem Moment auf den Mieter über, in dem das Gerät die Ladefläche des Transportfahrzeugs verlässt und den Boden der Baustelle berührt. Bei der Abholung durch den Vermieter endet die Verantwortung und Haftung des Mieters für das Gerät erst, wenn die Maschine vollständig auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs aufgefahren und ordnungsgemäß verzurrt bzw. gesichert ist. Der Mieter hat für freie Zufahrtswege sowie für die Einhaltung von Gewichtsbeschränkungen und Bodenverhältnissen auf der Baustelle zu sorgen.
Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe festgestellte Mängel sofort auf Kosten des Mieters zu beseitigen, sofern eine vorherige Fristsetzung zur Beseitigung aufgrund der Geringfügigkeit des Mangels oder zur Vermeidung von Ausfallzeiten für direkte Folgemieten für den Vermieter unzumutbar ist.
§ 10 Schadensersatz bei Unterhaltspflichtverletzung
Wird der Mietgegenstand durch eine Verletzung der Pflichten aus § 1 oder § 7 beschädigt, unvollständig, verschmutzt oder unausreichend betankt zurückgegeben, so ersetzt der Mieter dem Vermieter den entstandenen Sachschaden.
Der Mieter haftet in diesen Fällen zudem für den nachweisbaren Mietausfall für die gesamte Dauer der notwendigen Reparatur- oder Wiederherstellungszeit.
§ 11 Weitere Pflichten (Untermischung, Diebstahl, Unfälle)
Eine Weitervermietung, Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte sowie die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag sind dem Mieter ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters untersagt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im betriebsfreien Zustand ordnungsgemäß gegen Diebstahl und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
Bei Unfällen, Diebstahl, Unterschlagung oder Sachbeschädigung durch Dritte ist der Mieter zwingend verpflichtet, unverzüglich die zuständige Polizei hinzuzuziehen (Aufnahme eines Protokolls) und den Vermieter unter Angabe des polizeilichen Aktenzeichens sofort zu informieren.
§ 12 Kündigung
Befristete Mietverträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit sind für beide Vertragsparteien ordentlich nicht kündbar. Bei Verträgen von unbestimmter Dauer gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, folgende Kündigungsfristen:
1 Tag bei Vereinbarung einer Tagesmiete,
2 Tage bei Vereinbarung einer Wochenmiete,
1 Woche bei Vereinbarung einer Monatsmiete.
Der Vermieter ist zu einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung des Vertrages und zur sofortigen Rückholung des Gerätes auf Kosten des Mieters berechtigt, wenn: a) der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug gerät (§ 5 Ziff. 3); b) über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzantrag gestellt wird; c) der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt; d) der Mieter gegen die Nutzungsbeschränkung verstößt und das Gerät ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort bzw. ins Ausland verbringt (§ 1 Ziff. 3).
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes bei Ablauf der Mietzeit unmöglich (z. B. durch Totalverlust, Untergang oder Diebstahl), so hat der Mieter vollen Sach- und Vermögensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Maschine zu leisten. Bis zur Bereitstellung des gleichwertigen Ersatzes läuft die Pflicht zum Schadenersatz wegen Mietausfalls fort.
§ 14 Zusatzbestimmungen: Reinigung & Kraftstoff
Reinigung: Ist eine Reinigung des Mietgegenstandes durch den Vermieter nach der Rückgabe erforderlich (starke Verschmutzung), wird dieser Aufwand mit 89,00 € netto pro Stunde berechnet.
Kraftstoff: Bei Rückgabe des Mietgegenstandes mit Fehlmengen an Betriebsstoffen werden dem Mieter für die Nachbetankung 3,00 € netto pro Liter (für Diesel, Benzin und AdBlue) in Rechnung gestellt. Das Rückgeben eines elektrisch betriebenen Gerätes mit leerem/teilentleertem Akku wird pauschal mit 10,00 € netto für den Ladestrom berechnet.
§ 15 Maschinenbruchpauschale (Haftungsbeschränkung)
Sofern im Mietvertrag schriftlich vereinbart, kann der Mieter seine Haftung gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 10 % des Tagesmietpreises für unvorhergesehene Sachschäden (Maschinenbruch) auf einen vereinbarten Selbstbehalt (SB) pro Schadensfall reduzieren.
Der genaue Selbstbehalt (SB) allgemein richtet sich nach dem Gerätetyp und wird im Mietvertrag individuell ausgewiesen.
Für den Fall von Diebstahl oder vollständigem Verlust beträgt der Selbstbehalt abweichend 25 % des Listen-Neuwerts des Gerätes (mindestens jedoch in Höhe der vereinbarten Kaution).
Bei eventuellen Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden gilt der im Mietvertrag für das jeweilige Fahrzeug ausgewiesene Selbstbehalt in Euro.
Ein doppelter Selbstbehalt wird fällig bei Schäden, die im Rahmen von Abbrucharbeiten (z. B. unter Einsatz von Hydraulikhämmern, Sortiergreifern, Pulverisierern etc.) sowie bei Tunnelarbeiten entstehen.
Ausschluss der Deckung: Die Haftungsbeschränkung gilt ausdrücklich nicht bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bei Schäden an Hydraulikschläuchen, Reifen, Gummiketten, Seilen, Gurten oder Anschlagmitteln sowie bei einer nicht-bestimmungsgemäßen Verwendung des Gerätes.
§ 16 Optionen zur käuflichen Übernahme (Mietkaufbedingungen)
Wird eine gebrauchte Maschine oder ein Gerät nach einer Mietphase durch den Mieter käuflich übernommen, erfolgt dieser Verkauf unter vollständigem Ausschluss der Sachmängelhaftung (Gewährleistung). Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und nicht im Falle von Personenschäden. Der Vermieter sichert zu, dass die Maschine frei von Rechten Dritter ist.
Ausübung der Kaufoption: Zum Ablauf des Mietverhältnisses ist eine käufliche Übernahme möglich. Diese Option muss durch eine schriftliche Mitteilung des Mieters ausgeübt werden. Der Zustand der Maschine ist dem Käufer aus dem vorhergehenden Mieteinsatz bekannt.
Anrechnung: Der vereinbarte Kaufpreis errechnet sich wie folgt: Die bereits bezahlten Nettomieten werden zu 100 % auf den Kaufpreis angerechnet. Es können jedoch maximal 50 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises oder eine maximale Laufzeit von 6 Monaten über dieses Mietkaufmodell abgewickelt und angerechnet werden.
§ 17 Sonstige Bestimmungen (Erfüllungsort, Gerichtsstand)
Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters in 97488 Stadtlauringen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – sofern der Mieter Kaufmann ist – ist das Amtsgericht Schweinfurt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Maschinenbruchpauschale
(=Haftungsbeschränkung)
Allgemeines: Die „Haftungsbeschränkung“ (Maschinenbruchpauschale) ist die Möglichkeit des Mieters, gegen ein Entgelt seine grundsätzlich bestehende Haftung für Schäden an dem Mietgegenstand, die während der Mietdauer entstehen können, auf einen vereinbarten Selbstbehalt zu reduzieren. Denn grundsätzlich hat der Mieter alle Verschlechterungen (Schäden) an der Mietsache zu vertreten, mit Ausnahme der Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch (= normale Abnutzung) oder durch „ein zufälliges Ereignis“ (= kein Verschulden des Mieters) an der Mietsache eintreten. Es handelt sich also um eine Haftungsfreistellung des Mieters und hat für ihn grundsätzlich die gleichen Auswirkungen wie eine „Maschinenbruchversicherung“.
Vorteile: › Haftungsrisiko wird für den Mieter kalkulierbar auf den Selbstbehalt reduziert
Preisgünstig, einfach und auf den Zweck abgestimmt
Sofortige Wirksamkeit des Schutzes, keine Formalitäten oder umfangreichen Versicherungsverträge
Direkte und persönliche Abwicklung mit Marco’s Mietpark ohne Einbindung Dritter
Deckungsumfang:
Die Haftungsbeschränkung greift, wenn am Mietgegenstand bei normaler, bestimmungsund
vertragsgemäßer Nutzung durch den Mieter ein Schaden auftritt. Vertragsgemäß
genutzt wird das Gerät, wenn es entsprechend der Vereinbarung des Mietvertrages –
einschließlich der Berücksichtigung der Pflichten des Mieters – verwendet wird. Davon
umfasst sind dann folgende unvorhergesehene und plötzlich eintretenden Schadensursachen,
wie z.B.:
Bedienungsfehler aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, Ungeschicklichkeit
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
Verlust und Diebstahl
Brand, Blitzschlag, Explosion, Naturgewalten
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung
Kurzschluss, Überspannung
Nicht abgedeckte Schäden (= volle Haftung des Mieters):
› Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Gegenstands gegenüber Dritten
entstehen
› Schäden, die bei nicht-vertragsgemäßem (= nicht bestimmungsgemäßem) Gebrauch
des Mietgegenstands z.B. durch Fehlbedienung oder Überbelastung entstehen
› Schäden an dem Mietgegenstand, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten des Mieters herbeigeführt werden
› Schäden an Schläuchen, Seilen, Gurten, Bereifung oder Ketten
Entschädigungsumfang:
› Totalschaden = Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstands
› Teilschaden = Reparaturkosten inkl. der Ersatzteile abzgl. Altmaterial und Verschleiß
Kosten der Maschinenbruchpauschale:
Die Kosten für die Maschinenbruchpauschale betragen 10% des Tagesmietpreises in Euro
und werden kalendertäglich berechnet.
Selbstbehalt:
Der Selbstbehalt je Schadensfall staffelt sich entsprechend dem Listen-Neuwert des Mietgegenstands:
A= Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 5.000,00: Selbstbehalt EUR 750.-
B= Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 25.000,00: Selbstbehalt EUR 1.750.-
C= Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 2.500.-
D= Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 250.000,00: Selbstbehalt EUR 3.500.-
E= Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 400.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000.-
F= Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 600.000,00: Selbstbehalt EUR 7.500.-
G= Listen-Neuwert des Gerätes ab EUR 600.000,00: Selbstbehalt EUR 10.000.-
Bei Abbrucharbeiten, d.h. Arbeiten mit Hydraulikhammer, Abbruch- und Sortiergreifer, Abbruchschere,
etc. sowie Arbeiten in Tunneln gilt im Schadensfall die doppelte Selbstbeteiligung.
Bei Verlust oder Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 25% des Listen-Neuwerts des
Gerätes, mindestens jedoch 1.000 Euro. Bei Schäden, die mit dem Mietgerät Dritten
zugefügt werden und welche im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
abgedeckt sind, gilt ein Selbstbehalt von 1.000 Euro.
Pflichten des Mieters im Schadensfall:
Unverzügliche Mitteilung an den Vermieter unter Angabe des Zeitpunktes und der
Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigun
Vornahme einer möglichst lückenlosen Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung.
Hinzuziehung der Polizei bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten
(z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung)
Weitere Weisungen des Vermieters abfragen
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